Rümpelteam Stuttgart
Wir entrümpeln für Sie!

Häufig gestellte Fragen rund um Wohnungsauflösung und Entrümpelung

Muss ich zur Wohnungsauflösung einen Container besorgen und wenn ja, welchen?

Das Rümpelteam übernimmt bei einer Wohnungs- oder Haushaltsauflösung sämtliche Vorbereitungen für Sie. Dazu gehört – abhängig vom individuellen Bedarf – auch das Einrichten von Parkverbotszonen oder das zeitweilige Sperren von Wegen, um einen Container zu platzieren. Selbstverständlich gehen wir hier streng nach den geltenden Vorgaben der Straßenverkehrsordnung vor und beantragen die erforderlichen Maßnahmen im Vorfeld bei den zuständigen Verwaltungen.

Was ist der Unterschied zwischen Wohnungsauflösung, Haushaltsauflösung und Entrümpelung?

Im Rahmen einer Wohnungs- oder Haushaltsauflösung löst das Rümpelteam das gesamte in den Räumlichkeiten vorhandene Inventar auf. Dazu zählt der komplette Hausrat wie Elektrogeräte, Kleidung oder Möbel. Gegenstände von Wert, wie zum Beispiel Antiquitäten, neuwertige Fernseher oder hochwertige Kleidung, werden abhängig vom Zustand verwertet, und je nach getroffener Vereinbarung auf die Kosten der Auflösung angerechnet. Andernfalls übernimmt das Rümpelteam deren fachgerechte Entsorgung.

Häufige Gründe für eine Haushaltsauflösung sind:

  • Auswanderung
  • Sterbefall des Bewohners
  • Umzug in ein Senioren- oder Pflegeheim
  • Zusammenlegung zweier Haushalte
  • Zwangsräumung

Bei einer Entrümpelung befreit das Rümpelteam meist nur Teilbereiche von Geschäften, Häusern oder Wohnungen wie Dachböden, Gärten, Höfe, Keller oder Lagerräume von nicht mehr benötigten Möbeln, Maschinen, Sperrmüll oder Unrat.

Wer zahlt die Wohnungsauflösung in Sonderfällen?

Im Regelfall trägt der Besitzer beziehungsweise Mieter eines Objekts die Kosten für eine Entrümpelung oder Haushaltsauflösung durch das Rümpelteam. Es gibt allerdings Ausnahmen, wie zum Beispiel bei Tod oder Zahlungsunfähigkeit eines Haus- oder Wohnungsbesitzers sowie bei einem Brand- oder Wasserschaden.

 Todesfall

Verstirbt der Bewohner einer Wohnung, kommen die Erben für die Auflösung des Haushalts auf. Anders verhält es sich, wenn diese das Erbe ausschlagen. In diesem Fall tritt der Staat an ihre Stelle und muss die Kosten für die Auflösung übernehmen. Bei einer Zahlungsunfähigkeit sind zunächst Unterhaltspflichtige wie Ehepartner oder leibliche Kinder in der Pflicht, für die Kosten einer Wohnungsauflösung aufzukommen. Sind diese nicht vorhanden oder selbst nicht in der Lage die Kosten zu tragen, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Kostenübernahme beim Träger der Grundsicherung zu stellen.

 Brand- oder Wasserschaden

Ist nach einem Brand oder einem Wasserschaden eine Entrümpelung notwendig, muss der Besitzer des Objekts die Kosten tragen. Es sei denn, es besteht eine Hausratversicherung mit entsprechender Deckung. In diesem Fall werden die Aufräumkosten häufig von der Versicherung übernommen.

 Messies und Mietnomaden

Bei Wohnungen, die nach Mietnomaden oder Messies aufgelöst werden müssen, ist zunächst der Vermieter für die Kosten verantwortlich. Besteht eine spezielle Mietnomadenversicherung, kommt diese in der Regel für den Schaden auf.


Ist bei einem Umzug eine Wohnungsauflösung sinnvoll?

Bei einem normalen Umzug nehmen Sie den größten Teil Ihres Hausrats mit ins neue Zuhause, sodass hier meist keine Wohnungsauflösung notwendig ist. Möglicherweise kommt aber eine Entrümpelung infrage, bei der das Rümpelteam verbliebene Möbel und andere Gegenstände vom Dachboden oder aus dem Keller beseitigt und die Räumlichkeiten besenrein an Sie übergibt. Anders verhält es sich, wenn Sie ohne Ihren Hausstand auswandern wollen. In diesem Fall kann eine Auflösung des Inventars sinnvoll sein. Ebenso ist eine Wohnungsauflösung anzuraten, wenn Mietnomaden oder Messies plötzlich verzogen sind und die Wohnung zur Weitervermietung fachgerecht freigeräumt, gereinigt und aufbereitet werden soll.

Wann benötige ich eine Vollmacht für eine Wohnungsauflösung?

Sie benötigen eine Vollmacht zur Wohnungsauflösung, wenn Sie als gesetzlicher Vormund einer Person eingesetzt sind. Diese Vollmacht gibt Ihnen je nach Ausgestaltung das Recht, Mietverträge für die Person abzuschließen und ein angemietetes Haus oder eine Wohnung zu räumen. Ebenso ist eine Vollmacht nötig, wenn Sie als Teil einer Erbengemeinschaft die Wohnung eines Verstorbenen auflösen möchten.

Wohin gelangen Gegenstände nach einer Wohnungsauflösung?

Die Gegenstände werden abhängig von ihrem Zustand auf unterschiedlichen Wegen entsorgt bzw. verwertet. Wann immer es möglich ist, versuchen wir Gegenstände in den Wertstoffkreislauf zurückzuführen. Gerade bei Entrümpelungen fällt jedoch vorwiegend Sperrmüll an, den wir in der Müllverbrennung bzw. auf der Mülldeponie entsorgen. Für gut erhaltene und wertvolle Dinge wie Bilder, Geschirr, Möbel oder Teppiche versuchen wir, auf dem Antikmarkt neue Besitzer zu finden. Wenn Ihnen bekannt ist, dass die Wohnung interessante Stücke enthält, können Sie uns gerne zwecks einer Anrechnung auf die Auflösung ansprechen.

Wie gehe ich bei einer Wohnungsauflösung vor?

Der Ablauf ist einfach: Sie nehmen per E-Mail oder Telefon Kontakt mit uns auf und vereinbaren einen unverbindlichen Termin zur Wohnungsbesichtigung. Vor Ort sehen wir uns den Umfang an und kalkulieren einen attraktiven Festpreis, zu dem wir den Auftrag durchführen. Sind Sie mit den Konditionen einverstanden, schließen wir einen Vertrag und suchen gemeinsam den besten Termin für die Wohnungsauflösung. Alle nötigen Maßnahmen wie das Bestellen eines Containers und die Entsorgung des Sperrmülls übernehmen wir für Sie. Nach den Arbeiten übergeben wir Ihnen die gereinigte und auf Wunsch renovierte Wohnung.

Wer ist zuständig für die Wohnungsauflösung eines Verstorbenen?

An erster Stelle sind die Erben für die Wohnungsauflösung verantwortlich. Diese gehen aus der gesetzlichen Erbfolge und/oder dem hinterlassenen Testament des Verstorbenen hervor. Hatte die Person zu Lebzeiten einen Vormund, der im Besitz einer Vollmacht zur Wohnungsauflösung ist, ist dieser in der Verantwortung. Gibt es weder Erben noch ein Vormund, fällt das Erbe an den Staat, der für die Auflösung der Wohnung sowie die Übernahme der daraus resultierenden Kosten Sorge zu tragen hat.

Welche Dokumente stehen im Zusammenhang mit einer Entrümpelung?

Bevor wir eine Entrümpelung durchführen, schließen wir mit Ihnen einen Vertrag. Dieser enthält die vereinbarte Dienstleistung und den bei der Besichtigung ausgemachten Preis. Der Vertrag kann sowohl schriftlich oder auch mündlich geschlossen werden.

Wer zahlt für eine Entrümpelung?

Grundsätzlich kommt der Auftraggeber für die Kosten einer Entrümpelung auf. Dabei kann es sich um einen Mieter oder Vermieter, einen Haus- oder Wohnungsbesitzer, ein Amt, einen Betreuer bzw. Vormund oder eine Erbengemeinschaft handeln.